10.06.21

Technische Regeln für Arbeitsstätten

Im April 2021 wurden aktuell die Arbeitsstättenregeln geändert und im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht.

Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) konkretisieren die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Der Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) entwickelt und betreut die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) zur Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV).

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) kann neben den ermittelten Regeln und Erkenntnissen auch die vom ASTA erarbeiteten Empfehlungen bekannt geben. Diese richten sich insbesondere an Arbeitgeber, die Arbeitsstätten einrichten und betreiben. Sie geben zusätzliche Hinweise für weitere Maßnahmen, die dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstigen gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten in Arbeitsstätten entsprechen. Im Gegensatz zu den Regeln für Arbeitsstätten entfalten die hier veröffentlichten Empfehlungen jedoch keine Vermutungswirkung (Quellen: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (baua) | Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA)).

Hier finden Sie eine aktuelle Übersicht zu den bisher im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gemachten Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) sowie folgende Aktualisierungen mit Hinweisen, welche Änderungen sich in den jeweiligen "ASR" ergeben haben:

1. ASR A3.7 "Lärm"

Die ASR konkretisiert die in §3a Absatz1 und Anhang Nummer 3.7 der Arbeitsstättenverordnung genannten Anforderungen an die Reduzierung der Schalldruckpegel in Arbeitsstätten und an Arbeitsplätzen in Arbeitsräumen.

Die Neufassung vom 24.03.2021 enthält folgende Anpassungen:

  • In Abschnitt 7.5 erfolgte eine Klarstellung zur Ermittlung von Beurteilungspegeln für Tätigkeiten an Arbeitsplätzen in Arbeitsräumen.
  • Der Abschnitt 9 Abweichende/ergänzende Anforderungen für Baustellen wurde neu ergänzt.
  • Redaktionelle Anpassungen sind erfolgt.

    2. ASR A3.5 "Raumtemperatur"

    Diese Arbeitsstättenregel konkretisiert die Anforderungen an Raumtemperaturen in §3 Abs.1 sowie insbesondere im Punkt3.5 des Anhanges der Arbeitsstättenverordnung.

    Die Änderung vom März 2021 beinhaltet folgende fachliche Ergänzungen/Anpassungen:

    • Anforderung zur Bereitstellung von Trinkwasser bzw. Getränken bei Lufttemperaturen von mehr als 26 °C bzw. 30°C.

      3. ASR V3a.2 "Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten"

      Diese ASR konkretisiert die Anforderungen gemäß §3a Abs.2 der Arbeitsstättenverordnung. Danach hat der Arbeitgeber Arbeitsstätten so einzurichten und zu betreiben, dass die besonderen Belange der dort beschäftigten Menschen mit Behinderungen im Hinblick auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz berücksichtigt werden.

      Die Änderung der ASR V3a.2 vom März 2021 beinhaltet folgende Ergänzungen:

      • ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände" sowie zur ASR A4.2 "Pausen- und Bereitschaftsräume".

      4. ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände"

      Diese ASR konkretisiert die Anforderungen an die Ausstattung von Arbeitsstätten mit Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen sowie die damit verbundenen organisatorischen Maßnahmen für das Betreiben nach §3a Absatz 1, §4 Absatz 3 und §6 Absatz 3 einschließlich der Punkte 2.2 und 5.2 Absatz 1g des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung.

      Im Rahmen dieser Neufassung der ASR A2.2 wurden folgende Inhalte aufgenommen:

      • Weitere Konkretisierungen der Anforderungen bei erhöhter Brandgefährdung,
      • Konkretisierungen zur Grundausstattung mit Feuerlöschern bei normaler Brandgefährdung,
      • Konkretisierungen zu Löschmitteleinheiten,
      • Erweiterungen von Regeln zu organisatorischen Maßnahmen, insbesondere zu Brandschutzbeauftragten und zur Brandschutzordnung und
      • Ergänzung praxisgerechter Beispiele.

      5. ASR A4.2 "Pausen- und Bereitschaftsräume"

      Diese ASR konkretisiert die Anforderungen an Pausenräume und Pausenbereiche, Bereitschaftsräume sowie an Einrichtungen zum Hinlegen und Ausruhen für schwangere Frauen und stillende Mütter nach Anhang 4.2 und 5.2 Abs.1b) und c) der Arbeitsstättenverordnung.

      Die Änderung der ASR A4.2 umfasst Änderungen, die sich formal auf die ASRV3a.2 beziehen.

      6. SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel

      Die im Mai 2021 bekanntgegebene Aktualisierung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel (GMBl 27/2021 vom 07.05.2021, S. 622-628) beinhaltet insbesondere Klarstellungen und Konkretisierungen zum Einsatz von Gesichtsmasken, Ergänzungen zur Raumbelegung/Kontaktreduktion sowie weitere Präzisierungen (Einsatz von Warmlufttrocknern, geeignete Desinfektionsmittel, Kurzzeitkontakte).

      Neben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel gilt befristet bis zum 30.06.2021 die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung. Verordnung und Arbeitsschutzregel greifen ineinander und ergänzen sich.

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