Altersvorsorge und Altersteilzeit

Bereits seit 1997 einigen sich die Tarifvertragsparteien der Metall- und Elektroindustrie im Rahmen des Tarifvertrags zur Altersteilzeit über den flexiblen Übergang von Arbeitnehmern in die Rente (TV FlexÜ). Im Laufe der Jahre wurden die Tarifverträge immer wieder angepasst – zum einen an sich verändernde gesetzliche Rahmenbedingungen, zum anderen an die sich wandelnden Bedürfnisse von Arbeitnehmern und Unternehmen.

Eine gravierende Anpassung der tarifvertraglichen Regelungen der jüngsten Zeit nahmen die Tarifvertragsparteien im Rahmen der Einführung der Rente mit 63 vor. Entsprechend wurde in der Tarifrunde 2015 ein modifizierter TV FlexÜ vereinbart, der mit dem 1. April 2015 in Kraft trat.

Anpassungen im Rahmen der Rente mit 63

Für eine Dauer von bis zu sechs Jahren ermöglicht der Tarifvertrag eine „verblockte“ Altersteilzeit – mit Zustimmung des Betriebsrats auch darüber hinaus. Zudem wird mit dem Blockmodell die Möglichkeit geboten, die Arbeitszeit im Rahmen der Altersteilzeit kontinuierlich („unverblocktes Modell“) und flexibel („gleitendes Modell“) über die gesamte Laufzeit zu verteilen.

Der Tarifvertrag gibt einem Teil der Belegschaft sogar den Anspruch auf Altersteilzeit. Bis zu vier Prozent der Beschäftigten eines Betriebes können demnach diese Möglichkeit nutzen. Während der Altersteilzeit erhalten die Beschäftigten zum eigentlichen Arbeitsentgelt sogenannte Aufstockungsleistungen. Der neue TV Flex Ü sieht bei seit diesem Tarifabschluss ein einfaches und rechtssicheres Bruttoaufstockungsmodell vor. Die Tarifvertragsparteien folgen damit den Vorgaben des Gesetzgebers, der die Bruttoaufstockung bereits im Altersteilzeitgesetz geregelt hat. Dabei erhalten Beschäftigte in den unteren Entgeltbereichen eine höhere Aufstockung als Beschäftigte in den oberen. Ebenso werden Beschäftigte, die mindestens zu zwei Dritteln des Familieneinkommens beitragen, mit einem höheren Aufstockungsprozentsatz unterstützt.

Altersvorsorgewirksame Leistungen und Entgeltumwandlung

Mit Abschluss des zukunftsweisenden Tarifvertrags über altersvorsorgewirksame Leistungen (TV avwl) am 22. April 2006 haben die Tarifvertragsparteien der Metall- und Elektroindustrie weitere Verantwortung im sozial- und tarifpolitischen Bereich übernommen.

Der Tarifvertrag über altersvorsorgewirksame Leistungen beinhaltet:

  • Zweckbindung eines tarifvertraglich festgelegten Zahlbetrages an den Aufbau einer Altersversorgung
  • Wahlrecht des Beschäftigten zwischen zwei Arten der Altersvorsorge: Einzahlung in einen auf seinen Namen abgeschlossenen privaten „Riester-Vertrag“ oder Umwandlung von Entgeltbestandteilen zugunsten einer betrieblichen Altersvorsorge (nach Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung (TV EUW))
  • Entscheidung des Arbeitgebers in Bezug auf die Öffnung für eine arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung mittels freiwilliger Betriebsvereinbarung

Zusätzlich zur weiterhin möglichen Entgeltumwandlung nach dem TV EUW sind nun also die Altersvorsorgevarianten „Riester-Verträge“ und – wenn der Arbeitgeber dies möchte – Arbeitgeberbeiträge in die betriebliche Altersvorsorge möglich.

Entsprechend hat auch das gemeinsame Versorgungswerk des Bundes-Branchenverbands Gesamtmetall und IG Metall, die MetallRente, ihr Spektrum um die „MetallRente.Riester“ erweitert, die von den Tarifvertragsparteien als privates Altersvorsorgeprodukt empfohlen wird.

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